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Die Regierung hat am Mittwoch, 26.
November 2025, die Verordnung über
Massnahmen zur Verhinderung der Weiter-
verbreitung der Aviären Influenza ver-
abschiedet. Hintergrund ist der Nach-
weis des in Europa weit verbreiteten
Vogelgrippevirus bei einem Wildvogel am
4. November 2025 in Bern.
Um eine weitere Ausbreitung zu verhin-
dern, erliess das Bundesamt für Lebens-
mittelsicherheit und Veterinärwesen
(BLV) am 6. November 2025 eine entspre-
chende Verordnung und definierte erste
Beobachtungsgebiete, die drei Seen im
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Schweizer Mittelland umfassten. Nach
einem weiteren Vogelgrippefall im
Kanton Zürich wurden am 13. November
2025 zusätzliche Beobachtungsgebiete
entlang verschiedener Seen und Fliess-
gewässer bis nach St. Margrethen SG
festgelegt. Mit dem Auftreten von fünf
weiteren Fällen am 21. November 2025
weitete das BLV das Beobachtungsgebiet
schliesslich auf die gesamte Schweiz
aus.
Damit gilt nun auch das gesamte Landes-
gebiet Liechtensteins als Beobachtungs-
gebiet. Die liechtensteinische Verord-
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nung wurde entsprechend der gleichlau-
tenden Regelung des BLV erlassen und
tritt bis zum 31. März 2026 in Kraft.
Schutz der Geflügelhaltungen in den
Beobachtungsgebieten
Im Beobachtungsgebiet gelten besondere
Schutz- und Hygienemassnahmen, um eine
Weiterverbreitung des Virus zu verhin-
dern. Geflügelhaltende mit 50 oder mehr
Tieren müssen insbesondere sicherstel-
len, dass ihre Tiere keinen Kontakt zu
Wildvögeln haben und die in der Ver-
ordnung festgelegten Biosicherheits-
massnahmen umsetzen. Dazu gehören etwa
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die getrennte Haltung von Hühnern,
Enten, Gänsen und Laufvögeln sowie
Zugangsbeschränkung und Hygienemas-
snahmen bei Stallarbeiten.
Für Geflügelmärkte und -ausstellungen
sowie andere Ansammlungen von Geflügel
gelten während der Geltungsdauer der
Verordnung Einschränkungen. Diese
Bestimmungen gelten für alle Geflügel-
haltungen in der ganzen Schweiz, unab-
hängig von der Anzahl der Tiere. Die
Beiträge für die Programme "Besonders
tierfreundliche Haltung" und "Regelmäs-
siger Auslauf im Freien" werden weiter-
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hin gewährt, sofern alle geltenden
Vorschriften eingehalten werden. Die
Kennzeichnung "Freilandhaltung" darf
weiterhin verwendet werden.
Wachsamkeit und Biosicherheit:
Geflügelhalterinnen und -halter sind
gefordert
Die Geflügelhalterinnen und -halter
sind aufgefordert, ihre Tiere aufmerk-
sam zu beobachten. Im Fall von Ver-
dachtssymptomen, wie Atembeschwerden,
Schwellungen im Kopfbereich, deutlicher
Rückgang der Legeleistung, dünnen oder
fehlenden Eischalen, Apathie oder
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erhöhter Sterblichkeit, müssen sie
unverzüglich eine Tierärztin oder einen
Tierarzt informieren. Bei Wasservögeln
können die Krankheitsanzeichen weniger
sichtbar sein, weshalb Wachsamkeit
besonders wichtig ist.
Die konsequente Einhaltung der Bio-
sicherheitsmassnahmen im ganzen Land
bleibt der wirksamste Schutz gegen die
Vogelgrippe. Alle Geflügelhaltenden -
gewerbliche wie private - müssen ihre
Tiere zudem beim Amt für Lebensmittel-
kontrolle und Veterinärwesen registrie-
ren.
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Tot aufgefundene Wildvögel nicht
berühren
Die Bevölkerung wird gebeten, tote und
kranke Wildvögel nicht zu berühren und
solche Funde der Wildhut, der Polizei
oder dem Amt für Lebensmittelkontrolle
und Veterinärwesen zu melden.
Eine Übertragung des Vogelgrippevirus
auf den Menschen ist sehr selten und
wurde bisher nur in Einzelfällen nach
engem, ungeschütztem Kontakt mit infi-
ziertem Geflügel beobachtet. Geflügel-
produkte wie Pouletfleisch und Eier
können weiterhin ohne Bedenken konsu-
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