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Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
8. Juli 2025 beschlossen, die Asyl-
verordnung (AsylV) anzupassen, um die
Integration und Erwerbstätigkeit ins-
besondere von Schutzbedürftigen und
vorläufig Aufgenommenen zu fördern.
Die Änderungen betreffen im Wesen-
tlichen die Höhe der Motivationsprämie,
die im Rahmen der geltenden Lohnzession
ausbezahlt wird: Sie wird von CHF 3 pro
Arbeitsstunde auf 20% des Nettolohns
beziehungsweise des Einkommens aus
selbständiger Tätigkeit angehoben.
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Bei der Lohnzession werden die Lohn-
forderungen der betroffenen Personen an
den Staat abgetreten, um damit während
der Aufenthaltsdauer die Kosten für
Unterbringung und Versorgung zu decken.
Personen aus dem Asylbereich, die eine
Lehre absolvieren, werden ebenfalls
gefördert, indem ihnen neu während der
Lohnzession bis zu zwei Drittel des
Lehrlingslohnes ausbezahlt werden
können.
Neben diesen Fördermassnahmen werden
Klarstellungen im Hinblick auf die
Sicherstellung von Vermögenswerten von
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Personen im Asylbereich getroffen. Die
Asylverordnung stellt nun klar, dass
auch Vermögenswerte sichergestellt
werden können, die die betroffenen
Personen beim Erstkontakt mit den
Behörden noch nicht ins Land gebracht
beziehungsweise den Behörden nicht
gemeldet haben. Zudem wird die
Verordnung um eine weitere Bestimmung
zur Verhinderung des Missbrauchs von
Fürsorgeleistungen ergänzt.
Diese Anpassungen sollen die Inte-
gration und wirtschaftliche Unab-
hängigkeit der betroffenen Personen
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fördern und gleichzeitig die Mög-
lichkeiten des Staates zur Kosten-
deckung verbessern.
Die Änderungen treten am 1. September
2025 in Kraft.
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