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   Regierung
 
   

 Abänderung der Fondsgesetze AIFMG und
 UCITSG 

 Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom
 Dienstag, 2. September 2025 den Bericht
 und Antrag betreffend die Abänderung
 des Gesetzes über die Verwalter alter-
 nativer Investmentfonds (AIFMG) und des
 Gesetzes über bestimmte Organismen für
 gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
 (UCITSG) sowie weiterer Gesetze verab-
 schiedet.
 
 Die Gesetzesänderungen dienen im Wesen-
 tlichen der in Liechtenstein notwen-
 digen Umsetzung der Richtlinie (EU)
 2024/927 (sogenannte "AIFMD II") und

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   Regierung
 
   

 Abänderung der Fondsgesetze AIFMG und
 UCITSG 

 der Durchführung der Verordnung (EU)
 2023/606 (sogenannte "ELTIF II). Beide
 EWR-Rechtsakte beruhen auf den von der
 EU-Kommission durchgeführten Überprü-
 fungen der Funktionalität sowohl der
 "AIFMD I" als auch der "ELTIF I",
 welche beide im AIFMG umgesetzt wurden.
 
 
 Die AIFMD II bringt Verbesserungen im
 Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit
 von Verwaltern alternativer Invest-
 mentfonds (AIFM) und Verwaltungsgesel-
 lschaften von Organismen für gemeinsame

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 Abänderung der Fondsgesetze AIFMG und
 UCITSG 

 Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Ver-
 waltungsgesellschaften), indem deren
 Geschäftsmöglichkeiten mit neuen
 Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen, die
 ausgeübt bzw. erbracht werden können,
 erweitert werden.
 
 Die Transparenz wird erhöht, indem im
 Rahmen des Zulassungsverfahrens und im
 Rahmen der Übertragung von Aufgaben an
 Dritte detaillierte Unterlagen der FMA
 vorzulegen und diese Informationen
 öffentlich zugänglich sind.
 

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 Abänderung der Fondsgesetze AIFMG und
 UCITSG 

 Zudem werden aufsichtliche Berichts-
 pflichten vereinheitlicht und synchro-
 nisiert, um mehrfache Berichtspflichten
 zu vermeiden und die Effizienz zu
 steigern. Zur Gewährleistung eines
 soliden Liquiditätsmanagements wird
 eine Liste von Liquiditätsmanagement-
 Instrumenten eingeführt, wovon grund-
 sätzlich mindestens zwei Instrumente
 anzuwenden und bekannt zu geben sind.
 
 Insbesondere werden auch die bisher
 fragmentierten Vorschriften zur Kredit-
 vergabe durch AIF harmonisiert.

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 Abänderung der Fondsgesetze AIFMG und
 UCITSG 

 Insgesamt dienen die Änderungen einer
 Stärkung des Vertrauens aller Anleger
 in den Fondsmarkt und insgesamt der
 Gewährleistung der Stabilität des
 Finanzmarktes.
 
 Die ELTIF II verfolgt das Ziel einer
 Verstärkung der Attraktivität von
 Investitionen in europäische lang-
 fristige Investmentfonds (ELTIF) und
 die Änderungen führen zu verschiedenen
 Erleichterungen im Hinblick auf die
 Anlagepolitik und die Bedingungen für
 die Tätigkeit von ELTIF, was insbeson-

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 Abänderung der Fondsgesetze AIFMG und
 UCITSG 

 dere das Interesse von Kleinanleger an
 ELTIF steigern soll. Im Vordergrund
 steht, dass es nachhaltige Möglich-
 keiten zur Kapitalbeschaffung gibt und
 das Kapital langfristigen Investitionen
 in der Realwirtschaft zugeführt werden
 kann.
 
 Im AIFMG und UCITSG werden neben den
 notwendigen Änderungen zur Umsetzung
 der AIFMD II auch Änderungen vorge-
 nommen, die einer gewissen Modernisie-
 rung und Angleichung an Regelungen im
 Bereich des Erlöschens und Entzugs von

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 Abänderung der Fondsgesetze AIFMG und
 UCITSG 

 Zulassungen, des Einbezugs von Wirt-
 schaftsprüfungsgesellschaften bzw.
 Wirtschaftsprüfern und der Strafbe-
 stimmungen anderer Finanzmarktrechts-
 akte dienen. Diese nationalen Verbes-
 serungen werden auch im neben dem AIFMG
 und UCITSG bestehenden weiteren Fond-
 sgesetz, dem Investmentunternehmens-
 gesetz (IUG), nachvollzogen. Letztlich
 wird auch eine klare Regelung bezogen
 auf die Liquidation von Fonds (AIF,
 OGAW und IU) vorgesehen.
 
 Der Bericht und Antrag kann bei der

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 Abänderung der Fondsgesetze AIFMG und
 UCITSG 

 Regierungskanzlei bezogen bzw. auf
 www.regierungskanzlei.li abgerufen
 werden.
 











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