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UCITSG
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom
Dienstag, 2. September 2025 den Bericht
und Antrag betreffend die Abänderung
des Gesetzes über die Verwalter alter-
nativer Investmentfonds (AIFMG) und des
Gesetzes über bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(UCITSG) sowie weiterer Gesetze verab-
schiedet.
Die Gesetzesänderungen dienen im Wesen-
tlichen der in Liechtenstein notwen-
digen Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/927 (sogenannte "AIFMD II") und
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UCITSG
der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/606 (sogenannte "ELTIF II). Beide
EWR-Rechtsakte beruhen auf den von der
EU-Kommission durchgeführten Überprü-
fungen der Funktionalität sowohl der
"AIFMD I" als auch der "ELTIF I",
welche beide im AIFMG umgesetzt wurden.
Die AIFMD II bringt Verbesserungen im
Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit
von Verwaltern alternativer Invest-
mentfonds (AIFM) und Verwaltungsgesel-
lschaften von Organismen für gemeinsame
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UCITSG
Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Ver-
waltungsgesellschaften), indem deren
Geschäftsmöglichkeiten mit neuen
Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen, die
ausgeübt bzw. erbracht werden können,
erweitert werden.
Die Transparenz wird erhöht, indem im
Rahmen des Zulassungsverfahrens und im
Rahmen der Übertragung von Aufgaben an
Dritte detaillierte Unterlagen der FMA
vorzulegen und diese Informationen
öffentlich zugänglich sind.
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UCITSG
Zudem werden aufsichtliche Berichts-
pflichten vereinheitlicht und synchro-
nisiert, um mehrfache Berichtspflichten
zu vermeiden und die Effizienz zu
steigern. Zur Gewährleistung eines
soliden Liquiditätsmanagements wird
eine Liste von Liquiditätsmanagement-
Instrumenten eingeführt, wovon grund-
sätzlich mindestens zwei Instrumente
anzuwenden und bekannt zu geben sind.
Insbesondere werden auch die bisher
fragmentierten Vorschriften zur Kredit-
vergabe durch AIF harmonisiert.
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UCITSG
Insgesamt dienen die Änderungen einer
Stärkung des Vertrauens aller Anleger
in den Fondsmarkt und insgesamt der
Gewährleistung der Stabilität des
Finanzmarktes.
Die ELTIF II verfolgt das Ziel einer
Verstärkung der Attraktivität von
Investitionen in europäische lang-
fristige Investmentfonds (ELTIF) und
die Änderungen führen zu verschiedenen
Erleichterungen im Hinblick auf die
Anlagepolitik und die Bedingungen für
die Tätigkeit von ELTIF, was insbeson-
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UCITSG
dere das Interesse von Kleinanleger an
ELTIF steigern soll. Im Vordergrund
steht, dass es nachhaltige Möglich-
keiten zur Kapitalbeschaffung gibt und
das Kapital langfristigen Investitionen
in der Realwirtschaft zugeführt werden
kann.
Im AIFMG und UCITSG werden neben den
notwendigen Änderungen zur Umsetzung
der AIFMD II auch Änderungen vorge-
nommen, die einer gewissen Modernisie-
rung und Angleichung an Regelungen im
Bereich des Erlöschens und Entzugs von
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Zulassungen, des Einbezugs von Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften bzw.
Wirtschaftsprüfern und der Strafbe-
stimmungen anderer Finanzmarktrechts-
akte dienen. Diese nationalen Verbes-
serungen werden auch im neben dem AIFMG
und UCITSG bestehenden weiteren Fond-
sgesetz, dem Investmentunternehmens-
gesetz (IUG), nachvollzogen. Letztlich
wird auch eine klare Regelung bezogen
auf die Liquidation von Fonds (AIF,
OGAW und IU) vorgesehen.
Der Bericht und Antrag kann bei der
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