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Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
2. September 2025 den Bericht und An-
trag zur Abänderung des Datenschutz-
gesetzes verabschiedet. Die Vorlage
umfasst einerseits die Umsetzung einer
Empfehlung aus der letzten Schengen-
Evaluation Liechtensteins und anderer-
seits kleinere Anpassungen, die aus
Bedürfnissen der Praxis resultieren.
Liechtenstein ist Partei zum Schengener
Abkommen und damit Teil des Schengen-
Raumes. Zur Sicherstellung des Fun-
ktionierens dieses Abkommens finden
regelmässige Evaluationen der teil-
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nehmenden Länder statt. Im Rahmen einer
solchen Evaluation werden die Umsetzung
und Anwendung des Schengen-Besitzstands
in einem bestimmten Bereich überprüft.
Die letzte Evaluation Liechtensteins
fand im Jahr 2022 statt und hatte ins-
besondere das Datenschutzgesetz (DSG)
zum Gegenstand. Mit diesem erfolgte
auch die Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680, die zum Schengen-Besitzstand
gehört. In Umsetzung einer entsprech-
enden Empfehlung aus der letzten
Schengen-Evaluation sollen die Kompe-
tenzen der Datenschutzstelle in Art. 17
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DSG ausgeweitet werden. Aktuell ist für
die Datenschutzstelle lediglich eine
Beanstandungsmöglichkeit gegenüber dem
Verantwortlichen vorgesehen.
Neu ist nun jede Massnahme des Art. 58
Abs. 2 DSGVO ausser der Geldbusse
zulässig, mit der Einschränkung, dass
die Datenschutzstelle vorab der
verantwortlichen Stelle Gelegenheit zur
Äusserung gibt. Der Datenschutzstelle
obliegt sodann die Interessenabwägung
zwischen dem Interesse an der Straf-
verfolgung und dem Datenschutzinteresse
der betroffenen Person.
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Des Weiteren soll im Rahmen dieser Vor-
lage kleinerer Anpassungsbedarf berück-
sichtigt werden, der in der Praxis seit
dem Inkrafttreten des Datenschutz-
gesetzes im Jahr 2019 in Bezug auf Art.
21 Abs. 1 (Rechtfertigungsgründe für
die Verarbeitung besonderer Kategorien
von personenbezogenen Daten) sowie Art.
66 Abs. 3 DSG (Beizug der Datenschutz-
stelle bei Datenschutz-Folgen-
abschätzungen) festgestellt wurde.
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