358 FL Landeskanal 03.09.2025 03:47:47
   Regierung
 
   

 Abänderung des Datenschutzgesetzes 

 Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
 2. September 2025 den Bericht und An-
 trag zur Abänderung des Datenschutz-
 gesetzes verabschiedet. Die Vorlage
 umfasst einerseits die Umsetzung einer
 Empfehlung aus der letzten Schengen-
 Evaluation Liechtensteins und anderer-
 seits kleinere Anpassungen, die aus
 Bedürfnissen der Praxis resultieren.
 
 Liechtenstein ist Partei zum Schengener
 Abkommen und damit Teil des Schengen-
 Raumes. Zur Sicherstellung des Fun-
 ktionierens dieses Abkommens finden
 regelmässige Evaluationen der teil-

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   Regierung
 
   

 Abänderung des Datenschutzgesetzes 

 nehmenden Länder statt. Im Rahmen einer
 solchen Evaluation werden die Umsetzung
 und Anwendung des Schengen-Besitzstands
 in einem bestimmten Bereich überprüft.
 
 Die letzte Evaluation Liechtensteins
 fand im Jahr 2022 statt und hatte ins-
 besondere das Datenschutzgesetz (DSG)
 zum Gegenstand. Mit diesem erfolgte
 auch die Umsetzung der Richtlinie (EU)
 2016/680, die zum Schengen-Besitzstand
 gehört. In Umsetzung einer entsprech-
 enden Empfehlung aus der letzten
 Schengen-Evaluation sollen die Kompe-
 tenzen der Datenschutzstelle in Art. 17

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 Abänderung des Datenschutzgesetzes 

 DSG ausgeweitet werden. Aktuell ist für
 die Datenschutzstelle lediglich eine
 Beanstandungsmöglichkeit gegenüber dem
 Verantwortlichen vorgesehen.
 
 Neu ist nun jede Massnahme des Art. 58
 Abs. 2 DSGVO ausser der Geldbusse
 zulässig, mit der Einschränkung, dass
 die Datenschutzstelle vorab der
 verantwortlichen Stelle Gelegenheit zur
 Äusserung gibt. Der Datenschutzstelle
 obliegt sodann die Interessenabwägung
 zwischen dem Interesse an der Straf-
 verfolgung und dem Datenschutzinteresse
 der betroffenen Person.

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 Abänderung des Datenschutzgesetzes 

 Des Weiteren soll im Rahmen dieser Vor-
 lage kleinerer Anpassungsbedarf berück-
 sichtigt werden, der in der Praxis seit
 dem Inkrafttreten des Datenschutz-
 gesetzes im Jahr 2019 in Bezug auf Art.
 21 Abs. 1 (Rechtfertigungsgründe für
 die Verarbeitung besonderer Kategorien
 von personenbezogenen Daten) sowie Art.
 66 Abs. 3 DSG (Beizug der Datenschutz-
 stelle bei Datenschutz-Folgen-
 abschätzungen) festgestellt wurde.
 




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