364 FL Landeskanal 03.09.2025 03:43:48 Abänderung des Geoinformationsgesetzes
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
Dienstag, 2. September 2025, den Be-
richt und Antrag betreffend die Abän-
derung des Geoinformationsgesetzes, des
Gesetzes über den Kataster der öffen-
tlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-
kungen, des Gesetzes über die amtliche
Vermessung, des Baugesetzes und des
Gewässerschutzgesetzes verabschiedet.
Die Abänderung des Geoinformations-
gesetzes (GeoIG) betrifft die ge-
setzliche Regelung der Themenbereiche
Landesgeologie, geografische Namen,
Landesvermessung und Leitungskataster.
330 Übersicht 1/4 365 FL Landeskanal 03.09.2025 03:43:48 Abänderung des Geoinformationsgesetzes
Abgeschafft werden soll in Umsetzung
des Informationsweiterverwendungs-
gesetzes die Gebührenpflicht für die
Nutzung von sogenannten offenen
Verwaltungsdaten.
Das Gesetz über den Kataster der öffen-
tlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-
kungen (ÖEREBKG) soll geringfügig an-
gepasst werden. Die Änderungen beziehen
sich vor allem auf die künftige Nutzung
des ÖREB-Katasters für die Durchführung
von elektronischen Planauflagen sowie
redaktionelle Änderungen und sprach-
liche Präzisierungen.
330 Übersicht 2/4 366 FL Landeskanal 03.09.2025 03:43:48 Abänderung des Geoinformationsgesetzes
Die Änderungen im Gesetz über die am-
tliche Vermessung (VermG) betreffen die
Einführung des neuen Datenmodells der
amtlichen Vermessung (DMAV), welches in
der Schweiz derzeit in einzelnen Pilot-
kantonen getestet und bis am 31. Dez-
ember 2027 verpflichtend in allen Kan-
tonen einzuführen ist. Weitere Anpas-
sungen ermöglichen vollständig digitale
Prozesse von der Planauflage bis zum
Datenabgleich mit dem Grundbuch.
Da das ÖREB-Kataster auch für die
digitale Planauflage genutzt werden
330 Übersicht 3/4 367 FL Landeskanal 03.09.2025 03:43:48 Abänderung des Geoinformationsgesetzes
soll, sind auch die entsprechenden
Artikel des Baugesetzes betreffend die
Verfahren des Zonenplans und der
Bauordnung, der Spezialbau-, Nutzungs-
und Schutzvorschriften sowie der
Überbauungs- und Gestaltungspläne (sog.
Planungsinstrumente) anzupassen.
Die Anpassung des GeoIG zieht ausserdem
eine Anpassung des Gewässerschutz-
gesetzes (GSchG) nach sich, und zwar
eine Meldepflicht für Bohrungen ausser-
halb von Gewässerschutzbereichen, mit
Ausnahme von horizontalen Bohrungen.
330 Übersicht 4/4