364 FL Landeskanal 03.09.2025 03:43:48
   Regierung
 
   

 Abänderung des Geoinformationsgesetzes
 

 Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
 Dienstag, 2. September 2025, den Be-
 richt und Antrag betreffend die Abän-
 derung des Geoinformationsgesetzes, des
 Gesetzes über den Kataster der öffen-
 tlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-
 kungen, des Gesetzes über die amtliche
 Vermessung, des Baugesetzes und des
 Gewässerschutzgesetzes verabschiedet.
 
 Die Abänderung des Geoinformations-
 gesetzes (GeoIG) betrifft die ge-
 setzliche Regelung der Themenbereiche
 Landesgeologie, geografische Namen,
 Landesvermessung und Leitungskataster.

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   Regierung
 
   

 Abänderung des Geoinformationsgesetzes
 

 Abgeschafft werden soll in Umsetzung
 des Informationsweiterverwendungs-
 gesetzes die Gebührenpflicht für die
 Nutzung von sogenannten offenen
 Verwaltungsdaten.
 
 Das Gesetz über den Kataster der öffen-
 tlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-
 kungen (ÖEREBKG) soll geringfügig an-
 gepasst werden. Die Änderungen beziehen
 sich vor allem auf die künftige Nutzung
 des ÖREB-Katasters für die Durchführung
 von elektronischen Planauflagen sowie
 redaktionelle Änderungen und sprach-
 liche Präzisierungen.

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   Regierung
 
   

 Abänderung des Geoinformationsgesetzes
 

 
 Die Änderungen im Gesetz über die am-
 tliche Vermessung (VermG) betreffen die
 Einführung des neuen Datenmodells der
 amtlichen Vermessung (DMAV), welches in
 der Schweiz derzeit in einzelnen Pilot-
 kantonen getestet und bis am 31. Dez-
 ember 2027 verpflichtend in allen Kan-
 tonen einzuführen ist. Weitere Anpas-
 sungen ermöglichen vollständig digitale
 Prozesse von der Planauflage bis zum
 Datenabgleich mit dem Grundbuch.
 
 Da das ÖREB-Kataster auch für die
 digitale Planauflage genutzt werden

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 Abänderung des Geoinformationsgesetzes
 

 soll, sind auch die entsprechenden
 Artikel des Baugesetzes betreffend die
 Verfahren des Zonenplans und der
 Bauordnung, der Spezialbau-, Nutzungs-
 und Schutzvorschriften sowie der
 Überbauungs- und Gestaltungspläne (sog.
 Planungsinstrumente) anzupassen.
 
 Die Anpassung des GeoIG zieht ausserdem
 eine Anpassung des Gewässerschutz-
 gesetzes (GSchG) nach sich, und zwar
 eine Meldepflicht für Bohrungen ausser-
 halb von Gewässerschutzbereichen, mit
 Ausnahme von horizontalen Bohrungen.


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