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Die Regierung hat in ihrer Sitzung von
Dienstag, 2. Dezember 2025, die Ver-
ordnung über die Abänderung der CO2-
Verordnung genehmigt. Die Revision
orientiert sich an der entsprechenden
Anpassung in der Schweiz.
Im Januar 2025 trat das revidierte
CO2-Gesetz in Liechtenstein in Kraft,
welches Massnahmen im Bereich der CO2-
-Abgabe bis 2030 regelt. Die vorlie-
gende Abänderung der CO2-Verordnung
präzisiert die mit dem Gesetz beschlos-
senen Massnahmen punktuell weiter und
führt Erleichterungen für Unternehmen
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in Zusammenhang mit den von den USA
erhobenen Zusatzzöllen ein.
Die Anpassungen stehen überwiegend in
Zusammenhang mit dem Verkehrsbereich,
dem Gewerbe und der Industrie. Betrei-
ber von Hochtemperaturprozessen, welche
CO2-Verminderungsverpflichtungen einge-
gangen sind, erhalten unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit, einen
reduzierten Mindestwert für die Absen-
kung ihrer Treibhausgasemissionen zu
beantragen.
Im Fahrzeugbereich betreffen die Än-
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derungen CO2-Zielwerte für schwere
Fahrzeuge, welche per Januar 2025 neu
eingeführt wurden. Der Geltungsbereich
dieser Regelung wird angepasst, um mehr
Klarheit und Konsistenz mit der ent-
sprechenden EU-Regelung zu schaffen.
Weiter werden die Referenzleergewichte
zur Berechnung der individuellen Ziel-
vorgabe der Importeure für das Refe-
renzjahr 2026 für Personenwagen und
leichte Nutzfahrzeuge ergänzt. Über
diese Massnahme werden Anreize ge-
schaffen, klimafreundlichere Fahrzeug-
flotten auf den Markt zu bringen.
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Mit der Vorlage kommt die Regierung der
völkerrechtlichen Verpflichtung aus der
Vereinbarung zwischen Liechtenstein und
der Schweiz vom 29. Januar 2010 betref-
fend die Umweltabgaben im Fürstentum
Liechtenstein nach. Danach übernimmt
Liechtenstein die Vorschriften der
schweizerischen Bundesgesetzgebung über
die Umweltabgaben, insbesondere die
CO2-Abgabe, in sein Landesrecht.
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