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elektronischen Geschäftsverkehr
Die Regierung hat am Dienstag, 27. Ja-
nuar 2026, eine Änderung der Zustell-
verordnung beschlossen, die am 1. Fe-
bruar 2026 in Kraft tritt. Damit wird
die Zustellung von behördlichen Do-
kumenten im elektronischen Geschäfts-
verkehr klarer geregelt und sorgt für
mehr Rechtssicherheit. Dabei orientiert
sich die Regierung am Verfahren, das
sich in der physischen Zustellung von
behördlichen Dokumenten bewährt hat.
Die Anpassung ist nötig, da die bis-
herige Rechtslage teilweise zu Un-
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elektronischen Geschäftsverkehr
sicherheiten führte. Das war insbe-
sondere der Fall bei der elektronischen
Zustellung von rechtsmittelfähigen Do-
kumenten mit Zustellnachweis an Unter-
nehmen, die gemäss E-Government-Gesetz
zur elektronischen Kommunikation ver-
pflichtet sind, aber keine qualifi-
zierte elektronische Zustelladresse
hinterlegt haben.
Die neue Regelung legt nun klar fest,
dass in Fällen, in denen eine ele-
ktronische Zustellung mit Zustell-
nachweis nicht möglich ist, ein be-
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elektronischen Geschäftsverkehr
währtes Ersatzverfahren greift: Im
Amtsblatt wird ein Hinweis veröffen-
tlicht, dass ein Dokument bei der zu-
ständigen Behörde zur Abholung bereit-
liegt. Wird dieses nicht abgeholt, gilt
das Dokument 14 Tage nach Veröffent-
lichung der Mitteilung im Amtsblatt als
zugestellt. Dieses Vorgehen entspricht
dem etablierten Verfahren bei der phy-
sischen Zustellung und garantiert eine
eindeutige Rechtswirkung.
Die Regelung betrifft ausschliesslich
Unternehmen. Für Privatpersonen ergeben
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elektronischen Geschäftsverkehr
sich keine Änderungen. Unternehmen
können eine qualifizierte elektronische
Zustelladresse hinterlegen, indem sie
ihr Unternehmen im E-Government-Basis-
dienst eVertretung aktivieren
(eVertretung - Liechtensteinische
Landesverwaltung).
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