INHALTSVERZEICHNIS
 349 FL Landeskanal 06.02.2026 23:19:25
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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
 3. Februar 2026 über weitere Massnahmen
 im Zusammenhang mit organlosen Rechts-
 trägern entschieden. Die Massnahmen
 wurden von der Mitte 2025 eingesetzten
 Steuerungsgruppe erarbeitet. Sie sind
 darauf ausgerichtet, einerseits die
 Rechtssicherheit zu stärken und ander-
 erseits die Umgehung von Sanktionen
 weiterhin zu verunmöglichen.
 
 Ein hohes Mass an Konformität mit gel-
 tenden internationalen und europäischen
 Standards ist von zentraler Bedeutung

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 für den liechtensteinischen Finanz-
 platz. Gestützt auf die langfristige
 Finanzplatzstrategie setzt Liechten-
 stein seit Jahren wirksame Massnahmen,
 um die Ziele dieser Strategie zu errei-
 chen und dadurch den uneingeschränkten
 und gleichberechtigten Marktzugang zu
 gewährleisten. Dazu gehört auch eine
 konsequente Sanktionspolitik.
 
 Im Sinne dieser konsequenten Politik
 und gestützt auf die engen Beziehungen
 Liechtensteins zur EU beteiligt sich
 Liechtenstein im Rahmen eines autonomen

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 Nachvollzugs in aller Regel an Sank-
 tionen der Europäischen Union.  Dies
 gilt auch für EU-Sanktionen im Zusam-
 menhang mit dem russischen Angriffs-
 krieg gegen die Ukraine. Darüber hinaus
 wurden weitere Schritte unternommen, um
 sicherzustellen, dass auch Sanktionen
 anderer Wirtschaftspartner gegenüber
 Russland in Liechtenstein eingehalten
 werden. Zu diesem Zweck wurden sowohl
 von der Finanzmarktaufsicht Liechten-
 stein (FMA) als auch von einzelnen
 Branchenverbänden spezifische Mittei-
 lungen und Richtlinien erarbeitet und

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 publiziert.
 
 Keine Umgehung von Sanktionen möglich 
 Als Folge der liechtensteinischen
 Sanktionspolitik im Kontext des Kriegs
 in der Ukraine kam es zu Demissionen
 von Organen von in Liechtenstein
 domizilierten Rechtsträgern. Davon
 betroffen sind Rechtsträger, die unter
 die in Liechtenstein autonom nachvoll-
 zogenen Sanktionen der Europäischen
 Union fallen, einen generellen Rus-
 sland- Bezug aufweisen oder von Sank-
 tionsregimen anderer Partner Liechten-

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 steins betroffen sind, darunter die
 Sanktionen der Vereinigten Staaten von
 Amerika. Bei einem gegebenen Bezug zu
 US-Sanktionen (mehrheitlich handelt es
 sich hier um den Bezugzu designierten
 Wirtschaftssektoren, und nicht zu
 sanktionieren Personen) ist aufgrund
 der in Liechtenstein gefassten Mass-
 nahmen die zwangsläufige Konsequenz,
 dass diese Rechtsträger weder fortge-
 führt noch abgewickelt werden können
 und somit organlos bleiben müssen.
 
 Die betroffenen Rechtsträger befinden

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
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 sich in Liquidation, die Verfahren sind
 jedoch unterbrochen und die Vermögens-
 werte mangels handlungsfähiger Organe
 gesperrt. Damit bleibt sichergestellt,
 dass die entsprechenden Vermögenswerte
 nicht mehr für die Unterstützung des
 russischen Angriffskriegs in der
 Ukraine oder zur Umgehung nationaler
 oder ausländischer Sanktionen verwendet
 werden können. Um die Situation zu
 analysieren und ein weiteres mögliches
 Vorgehen bei organlosen Rechtsträgern
 aufzuzeigen, hat die Regierung Mitte
 2025 eine Steuerungsgruppe eingesetzt.

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 Die Steuerungsgruppe hat die relevanten
 Fälle und insbesondere die organlosen
 Rechtsträger kategorisiert und
 Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens
 analysiert und vorgeschlagen.
 
 Handelsregisterverordnung wird
 angepasst 
 Für die Behörden handelt es sich bei
 organlosen Rechtsträgern um solche, bei
 denen das amtliche Verfahren zur Auf-
 lösung und Liquidation eines Rechts-
 trägers unterbrochen werden musste, da
 keine Person zum Liquidator bestellt

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 werden kann. Derzeit betrifft dies rund
 150 Rechtsträger. Diese Rechtsträger
 sind organlos, da die Bestellung eines
 Organs bzw. Liquidators grundsätzlich
 für die Dauer der Geltung nationaler
 und ausländischer Sanktionen ausschei-
 det. Insbesondere handelt es sich hier-
 bei um Fälle, bei denen die Beschwerde-
 kommission für Verwaltungsangelegen-
 heiten (VBK) entschieden hat, dass die
 Einsetzung des letzten Organs gemäss
 Art. 180a des Personen- und Gesell-
 schaftsrechts aufgrund eines bestehen-
 den Sanktionsrisikos unzumutbar ist.

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 Diese Fälle sind Folge der konsequenten
 Beachtung der Sanktionspolitik; eine
 Änderung dieser Situation wird grund-
 sätzlich erst mit Aufhebung der zu-
 grundeliegenden Sanktionen eintreten
 können.
 
 In diesem Zusammenhang wird durch die
 heute von der Regierung beschlossene
 Abänderung der Handelsregisterverord-
 nung nun ausdrücklich eine Möglichkeit
 geschaffen, dass amtliche Verfahren
 unterbrochen werden bzw. bleiben kön-
 nen, wenn der Bestellung eines Liqui-

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
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 dators wichtige Gründe entgegenstehen.
 So soll dem Amt für Justiz ausdrücklich
 die Möglichkeit gegeben werden, das
 amtliche Verfahren zur Bestellung eines
 Liquidators zu unterbrechen bzw. die
 Unterbrechung aufrechtzuerhalten, wenn
 ein solcher aus wichtigen Gründen nicht
 bestellt werden kann.
 
 Vermögenslose Rechtsträger können nach
 Abweisung eines Konkursantrages mangels
 Masse im Handelsregister gelöscht wer-
 den.
 

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 Kurator kann eingesetzt werden 
 Bei Fällen, bei denen dringend notwen-
 dige Verwaltungshandlungen vorzunehmen
 wären, sieht das liechtensteinische
 Recht die Möglichkeit der Bestellung
 eines Kurators vor. Der Kurator kann
 nach einer entsprechenden Bestellung
 bezogen auf eine bestimmte Gesellschaft
 Massnahmen für dringend notwendige
 Verwaltungshandlungen im jeweiligen
 Fall erwirken.
 
 Bei Fällen mit Russland-Bezug, aber
 ohne Bezug zu nationalen oder inter-

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 nationalen Sanktionen, soll ein Organ
 gemäss Art. 180a des Personen- und
 Gesellschaftsrechts oder ein Liquidator
 eingesetzt werden. Diese Rechtsträger
 können weitergeführt oder liquidiert
 werden.
 
 Mit dem Vorgehen kann sichergestellt
 werden, dass einerseits die Rechtssta-
 atlichkeit gewahrt bleibt und ander-
 erseits die Umgehung von Sanktionen
 verunmöglicht wird. Die Steuerungs-
 gruppe bleibt bis auf Weiteres beste-
 hen, um im dynamischen Sanktionsumfeld

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 Vorgehen im Zusammenhang mit
 organlosen Rechtsträgern 

 rasch und flexibel auf neue Rahmen-
 bedingungen reagieren zu können.
 
 
 










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