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organlosen Rechtsträgern
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
3. Februar 2026 über weitere Massnahmen
im Zusammenhang mit organlosen Rechts-
trägern entschieden. Die Massnahmen
wurden von der Mitte 2025 eingesetzten
Steuerungsgruppe erarbeitet. Sie sind
darauf ausgerichtet, einerseits die
Rechtssicherheit zu stärken und ander-
erseits die Umgehung von Sanktionen
weiterhin zu verunmöglichen.
Ein hohes Mass an Konformität mit gel-
tenden internationalen und europäischen
Standards ist von zentraler Bedeutung
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organlosen Rechtsträgern
für den liechtensteinischen Finanz-
platz. Gestützt auf die langfristige
Finanzplatzstrategie setzt Liechten-
stein seit Jahren wirksame Massnahmen,
um die Ziele dieser Strategie zu errei-
chen und dadurch den uneingeschränkten
und gleichberechtigten Marktzugang zu
gewährleisten. Dazu gehört auch eine
konsequente Sanktionspolitik.
Im Sinne dieser konsequenten Politik
und gestützt auf die engen Beziehungen
Liechtensteins zur EU beteiligt sich
Liechtenstein im Rahmen eines autonomen
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organlosen Rechtsträgern
Nachvollzugs in aller Regel an Sank-
tionen der Europäischen Union. Dies
gilt auch für EU-Sanktionen im Zusam-
menhang mit dem russischen Angriffs-
krieg gegen die Ukraine. Darüber hinaus
wurden weitere Schritte unternommen, um
sicherzustellen, dass auch Sanktionen
anderer Wirtschaftspartner gegenüber
Russland in Liechtenstein eingehalten
werden. Zu diesem Zweck wurden sowohl
von der Finanzmarktaufsicht Liechten-
stein (FMA) als auch von einzelnen
Branchenverbänden spezifische Mittei-
lungen und Richtlinien erarbeitet und
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organlosen Rechtsträgern
publiziert.
Keine Umgehung von Sanktionen möglich
Als Folge der liechtensteinischen
Sanktionspolitik im Kontext des Kriegs
in der Ukraine kam es zu Demissionen
von Organen von in Liechtenstein
domizilierten Rechtsträgern. Davon
betroffen sind Rechtsträger, die unter
die in Liechtenstein autonom nachvoll-
zogenen Sanktionen der Europäischen
Union fallen, einen generellen Rus-
sland- Bezug aufweisen oder von Sank-
tionsregimen anderer Partner Liechten-
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organlosen Rechtsträgern
steins betroffen sind, darunter die
Sanktionen der Vereinigten Staaten von
Amerika. Bei einem gegebenen Bezug zu
US-Sanktionen (mehrheitlich handelt es
sich hier um den Bezugzu designierten
Wirtschaftssektoren, und nicht zu
sanktionieren Personen) ist aufgrund
der in Liechtenstein gefassten Mass-
nahmen die zwangsläufige Konsequenz,
dass diese Rechtsträger weder fortge-
führt noch abgewickelt werden können
und somit organlos bleiben müssen.
Die betroffenen Rechtsträger befinden
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organlosen Rechtsträgern
sich in Liquidation, die Verfahren sind
jedoch unterbrochen und die Vermögens-
werte mangels handlungsfähiger Organe
gesperrt. Damit bleibt sichergestellt,
dass die entsprechenden Vermögenswerte
nicht mehr für die Unterstützung des
russischen Angriffskriegs in der
Ukraine oder zur Umgehung nationaler
oder ausländischer Sanktionen verwendet
werden können. Um die Situation zu
analysieren und ein weiteres mögliches
Vorgehen bei organlosen Rechtsträgern
aufzuzeigen, hat die Regierung Mitte
2025 eine Steuerungsgruppe eingesetzt.
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organlosen Rechtsträgern
Die Steuerungsgruppe hat die relevanten
Fälle und insbesondere die organlosen
Rechtsträger kategorisiert und
Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens
analysiert und vorgeschlagen.
Handelsregisterverordnung wird
angepasst
Für die Behörden handelt es sich bei
organlosen Rechtsträgern um solche, bei
denen das amtliche Verfahren zur Auf-
lösung und Liquidation eines Rechts-
trägers unterbrochen werden musste, da
keine Person zum Liquidator bestellt
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organlosen Rechtsträgern
werden kann. Derzeit betrifft dies rund
150 Rechtsträger. Diese Rechtsträger
sind organlos, da die Bestellung eines
Organs bzw. Liquidators grundsätzlich
für die Dauer der Geltung nationaler
und ausländischer Sanktionen ausschei-
det. Insbesondere handelt es sich hier-
bei um Fälle, bei denen die Beschwerde-
kommission für Verwaltungsangelegen-
heiten (VBK) entschieden hat, dass die
Einsetzung des letzten Organs gemäss
Art. 180a des Personen- und Gesell-
schaftsrechts aufgrund eines bestehen-
den Sanktionsrisikos unzumutbar ist.
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organlosen Rechtsträgern
Diese Fälle sind Folge der konsequenten
Beachtung der Sanktionspolitik; eine
Änderung dieser Situation wird grund-
sätzlich erst mit Aufhebung der zu-
grundeliegenden Sanktionen eintreten
können.
In diesem Zusammenhang wird durch die
heute von der Regierung beschlossene
Abänderung der Handelsregisterverord-
nung nun ausdrücklich eine Möglichkeit
geschaffen, dass amtliche Verfahren
unterbrochen werden bzw. bleiben kön-
nen, wenn der Bestellung eines Liqui-
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organlosen Rechtsträgern
dators wichtige Gründe entgegenstehen.
So soll dem Amt für Justiz ausdrücklich
die Möglichkeit gegeben werden, das
amtliche Verfahren zur Bestellung eines
Liquidators zu unterbrechen bzw. die
Unterbrechung aufrechtzuerhalten, wenn
ein solcher aus wichtigen Gründen nicht
bestellt werden kann.
Vermögenslose Rechtsträger können nach
Abweisung eines Konkursantrages mangels
Masse im Handelsregister gelöscht wer-
den.
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organlosen Rechtsträgern
Kurator kann eingesetzt werden
Bei Fällen, bei denen dringend notwen-
dige Verwaltungshandlungen vorzunehmen
wären, sieht das liechtensteinische
Recht die Möglichkeit der Bestellung
eines Kurators vor. Der Kurator kann
nach einer entsprechenden Bestellung
bezogen auf eine bestimmte Gesellschaft
Massnahmen für dringend notwendige
Verwaltungshandlungen im jeweiligen
Fall erwirken.
Bei Fällen mit Russland-Bezug, aber
ohne Bezug zu nationalen oder inter-
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organlosen Rechtsträgern
nationalen Sanktionen, soll ein Organ
gemäss Art. 180a des Personen- und
Gesellschaftsrechts oder ein Liquidator
eingesetzt werden. Diese Rechtsträger
können weitergeführt oder liquidiert
werden.
Mit dem Vorgehen kann sichergestellt
werden, dass einerseits die Rechtssta-
atlichkeit gewahrt bleibt und ander-
erseits die Umgehung von Sanktionen
verunmöglicht wird. Die Steuerungs-
gruppe bleibt bis auf Weiteres beste-
hen, um im dynamischen Sanktionsumfeld
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