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Strassenverkehrsgesetz
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
Dienstag, 17. März 2026 die Verordnung
über die Abänderung der Verkehrszu-
lassungsverordnung, die Verordnung über
die Abänderung der Verkehrsversicher-
ungsverordnung und die Verordnung be-
treffend die Abänderung der Verordnung
über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge beschlossen.
Die Verordnungsänderungen erfolgen auf-
grund des Nachvollzugs von entsprechen-
den Rechtsanpassungen in der Schweiz
und der Anwendung von EWR-Recht.
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Strassenverkehrsgesetz
Der Grossteil der in Liechtenstein zum
Verkehr zugelassenen Fahrzeuge beruhen
auf einer europäischen Gesamtgeneh-
migung. Daher sind die entsprechenden
Verordnungsanpassungen vorzunehmen.
Schnellere und unkompliziertere
Fahrzeugzulassung
Mit der Abänderung der Verkehrszulass-
ungsverordnung (VZV) wird die Fahr-
zeugzulassung modernisiert, harmon-
isiert und die Datenqualität durch
elektronische Fahrzeugdatensätze
verbessert.
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Strassenverkehrsgesetz
Bis anhin können neue Fahrzeuge in
Liechtenstein auf verschiedene Art und
Weise eine Zulassung erhalten, zum Bei-
spiel im Rahmen einer Typengenehmigung,
einem Datenblatt, einer EU-Überein-
stimmungsbescheinigung (Certficate of
Conformity, CoC), mit Konformitäts-
nachweisen oder durch eine technische
Einzelprüfung.
Mit der Verordnung (EU) 2018/858 vom
30. Mai 2018 über die Genehmigung und
die Marktüberwachung von Kraftfahrzeu-
gen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
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Strassenverkehrsgesetz
von Systemen, Bauteilen und selbststän-
digen technischen Einheiten für diese
Fahrzeuge hat die EU seit dem 1. Sep-
tember 2020 ein neues Fahrzeug-Typen-
genehmigungs- und Zulassungsregime für
Fahrzeuge der Klassen M1, N2 und O3
(Personenwagen, Nutzfahrzeuge und
Anhänger) eingeführt.
Die Hersteller von Fahrzeugen mit einer
einheitlichen EU-Typgenehmigung für
alle EU-/EWR-Staaten (EU Gesamtgeneh-
migung) werden neu verpflichtet, ab dem
5. Juli 2026 den Genehmigungsbehörden
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der EU-Mitgliedstaaten pro Fahrzeug
eine elektronische EU-Übereinstimmungs-
bescheinigung (eCoC) zur Verfügung zu
stellen. Die Zulassung von solchen
EU-gesamtgenehmigten Fahrzeugen erfolgt
in der EU für die genannten Fahrzeug-
klassen gestützt auf eCoC-Einzelfahr-
zeugdatensätze.
Ab Juli 2026 werden in der Europäischen
Union für neu zugelassene Fahrzeuge
somit nur noch elektronische Überein-
stimmungsbescheinigungen (eCoC)
ausgestellt. Diese ersetzen die bis-
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herigen CoC in Papierform.
Die Vorteile des eCoC sind weniger
Papier und weniger Aufwand, da der
Zulassungsprozess digital und damit
einfacher und schneller wird.
Fahrzeugdaten stehen allen Beteiligten
unmittelbar elektronisch und durch ein
einheitliches, kompatibles Datenformat
und ebensolche Systeme zur Verfügung.
Auch wird die Datenqualität verbessert,
da technische Fahrzeugdaten präziser,
fahrzeugspezifisch und dank digitaler
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Signaturen fälschungssicher erfasst
werden. Zudem werden Kosten durch
Wegfall von Druck und Logistik einge-
spart.
Hinzu kommt, dass der Kunde für Import-
fahrzeuge mit dem neuen eCoC keinen
Importtermin mehr beim Amt für
Strassenverkehr braucht. Dies ist eine
Vereinfachung für Bevölkerung und
erspart Zeit und Geld.
Im Ergebnis wird mit dem eCoC der admi-
nistrative Aufwand für die Fahrzeugzu-
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lassung wesentlich reduziert. Her-
steller, Importeure, Händler, Zu-
lieferer, Spediteure, Werkstätten und
Behörden erhalten direkten Zugriff auf
die relevanten Fahrzeugdaten.
Vereinfachung der Zulassung und
Reduzierung des Prüfumfangs
Mit der Abänderung der Verordnung über
die technischen Anforderungen an Stras-
senfahrzeuge (VTS) wird die Zulassung
mittels eCoC auch hier abgebildet. Zu-
dem werden neue Definitionen betreffend
vollständige und vervollständigte
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(mehrstufig gebaute) Fahrzeuge,
Begriffsklärungen und redaktionelle
Anpassung alter Begrifflichkeiten
vorgenommen.
Schliessung einer Regelungslücke
Im Rahmen der Abänderung der Verkehrs-
versicherungsverordnung (VVV) wird eine
Regelungslücke geschlossen, die es
ermöglichte, die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe LSVA zu umgehen,
indem leichte Sattelschlepper mit
schweren Anhängern kombiniert wurden.
Neu werden nebst schweren
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Motorfahrzeugen auch zusätzlich schwere
Transportanhänger erfasst. Als "schwer"
wird für beide Fahrzeugarten ein
Gewicht über 3,5?t definiert.
Die Verordnungsänderungen treten am 1.
Juli 2026 in Kraft.
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