336 FL Landeskanal 25.03.2026 20:54:06 Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom
Dienstag, 24. März 2026, den Bericht
und Antrag betreffend die Abänderung
des Rechtsanwaltsgesetzes verabschie-
det. Damit soll einem Urteil des
EFTA-Gerichtshofes entsprochen werden.
Der EFTA-Gerichtshof hat am 19. Oktober
2023 in der Rechtssache E-12/22 fest-
gehalten, dass niedergelassene euro-
päische Rechtsanwälte im Aufnahmestaat
grundsätzlich die gleichen beruflichen
Tätigkeiten ausüben dürfen wie inlän-
dische Rechtsanwälte. Das in Art. 62
Abs. 2 Bst. c RAG enthaltene Verbot für
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niedergelassene europäische Rechtsan-
wälte, als Verfahrenshilfe-Rechts-
anwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger
oder Amtsverteidiger bestellt zu
werden, geht über die in der zugrunde
liegenden EU-Richtlinie 98/5/EG vor-
gesehenen Ausnahmen hinaus. Dies gilt
in der Folge für den gesamten Art. 62
Abs. 2 RAG; konsequenterweise erweisen
sich nach der gutachterlichen Auslegung
durch den EFTA-Gerichtshof auch die
übrigen Einschränkungen der Bst. a
(Verbot, zu einem Organ der Rechtsan-
waltskammer gewählt zu werden) und b
(Verbot, Konzipienten auszubilden) als
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unzulässig.
Zur Herstellung der EWR-Konformität
schlägt die Regierung vor, Art. 62 Abs.
2 RAG aufzuheben. Damit sind niederge-
lassene europäische Rechtsanwälte zu
den gleichen beruflichen Tätigkeiten
wie inländische Rechtsanwälte befugt,
wozu auch die Übernahme von Verfahrens-
hilfe- und Amtsverteidigermandaten
gehört.
Es ist geplant, dass die Vorlage im
Mai-Landtag in erster Lesung beraten
wird.
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