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Abstimmungssonntagen
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
Dienstag, 12. Mai 2026, die Stellung-
nahme zu den anlässlich der ersten
Lesung betreffend die Abänderung des
Volksrechtegesetzes (VRG) (Einführung
von fixen Abstimmungssonntagen) aufge-
worfenen Fragen verabschiedet.
In seiner Sitzung vom 8. November 2024
hat der Landtag den Bericht und Antrag
Nr. 113/2024 betreffend die Abänderung
des Volksrechtegesetzes (Einführung von
fixen Abstimmungssonntagen) in erster
Lesung beraten und das Eintreten mit 23
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Abstimmungssonntagen
Stimmen beschlossen. Die Vorlage geht
auf eine vom Landtag am 1. März 2023
überwiesene Motion zur Einführung von
fixen Wahl- und Abstimmungssonntagen
zurück.
Der Regierungsentwurf sieht vor, im
Volksrechtegesetz die rechtlichen
Grundlagen für ein System fixer Abstim-
mungssonntage zu schaffen. Die Grund-
züge der Neuregelung werden in einem
neuen Artikel verankert (Art. 25a VRG).
Gestützt auf diesen soll die Regierung
die konkreten Abstimmungstermine auf
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Abstimmungssonntagen
Verordnungsstufe festlegen. Vorgesehen
ist, dass grundsätzlich vier im Voraus
bestimmte Sonntage pro Jahr für Volks-
abstimmungen zur Verfügung stehen. Die
bestehenden Fristen für das Zustande-
kommen von Referendums- und Initiativ-
begehren bleiben unverändert; angepasst
werden lediglich die Fristen und Moda-
litäten für die Anordnung und Durch-
führung der Volksabstimmung.
In der ersten Lesung wurde die Vorlage
vom Landtag mehrheitlich positiv
aufgenommen.
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Abstimmungssonntagen
Hervorgehoben wurden insbesondere die
verbesserte Planbarkeit von Volksab-
stimmungen und die Entlastung der
Gemeinden und Wahl- bzw. Abstimmungs-
kommissionen. Kritisch diskutiert
wurden die Ausgestaltung der Ausnahme-
regelung zu den fixen Abstimmungster-
minen, mögliche längere Intervalle bis
zur Volksabstimmung in Wahljahren, die
Dauer der Vorprüfung von Volksbegehren
im Lichte der Pflicht zur "sofortigen"
Prüfung sowie die Auswirkungen auf
Referenden über Finanzbeschlüsse.
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Abstimmungssonntagen
Mit der nun verabschiedeten Stellung-
nahme zur zweiten Lesung hält die Re-
gierung an der grundsätzlichen Stoss-
richtung der Vorlage fest.
Sie präzisiert insbesondere die Er-
läuterungen zur Regel-Ausnahme-Syste-
matik bei den fixen Abstimmungstagen
und stellt klar, dass fixe Termine den
Regelfall bilden, in sachlich begrün-
deten Ausnahmefällen aber ein Abweichen
möglich sein soll. Zudem bekräftigt die
Regierung die bisherige Auslegung der
Pflicht zur unverzüglichen Vorprüfung
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Abstimmungssonntagen
von Volksbegehren und erläutert, wie
die verlängerte Frist für die Durch-
führung von Volksabstimmungen mit der
neuen Systematik fixer Abstimmungs-
termine zusammenspielt.
Der Landtag wird die Stellungnahme
voraussichtlich in seiner Sitzung im
Juni 2026 im Rahmen der zweiten Lesung
der Vorlage beraten.
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