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des Rechtsmittelzuges
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom
19. Mai 2026 den Vernehmlassungsbericht
betreffend die Abänderung der Zivil-
prozessordnung, des Ausserstreit-
gesetzes, der Exekutionsordnung und der
Strafprozessordnung verabschiedet. Ziel
ist es, den Zugang zum Obersten Ge-
richtshof eindeutig zu regeln, die
Verfahren zu beschleunigen und die
Zuständigkeiten zwischen Obergericht
und Oberstem Gerichtshof klar zu
definieren.
Mit der Justizreform, die am 1. Januar
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des Rechtsmittelzuges
2026 in Kraft getreten ist, wurden das
Obergericht und der Oberste Gerichtshof
organisatorisch gestärkt. Nun sollen
die Rechtsmittelwege daran angepasst
werden. Das Obergericht soll in den
meisten Fällen die letzte Instanz für
Beschwerden und Rekurse gegen Be-
schlüsse des Landgerichts sein. Der
Oberste Gerichtshof soll sich auf seine
Kernaufgaben konzentrieren: einheit-
liche Rechtsprechung sichern, Rechts-
sicherheit stärken und das Recht
weiterentwickeln.
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des Rechtsmittelzuges
Abschaffung der sogenannten
"Konformatsperre"
Bisher ist der Weg an den Obersten Ge-
richtshof oft davon abhängig, ob Land-
gericht und Obergericht gleich ("kon-
form") oder unterschiedlich ("difform")
entschieden haben. Sind die Entscheide
gleichlautend, ist ein Weiterzug in
vielen Fällen ausgeschlossen (soge-
nannte "Konformatsperre").
Dieses System zeigt zwei Probleme: Ein-
erseits hängt der Zugang zum Obersten
Gerichtshof teilweise von prozessualen
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Zufällen ab. Andererseits wird das
Obergericht in vielen Fällen zu einem
reinen "Durchlaufgericht".
Neu soll Folgendes gelten: Im Zivil-,
Ausserstreit-, Exekutions- und Straf-
verfahren entscheidet das Obergericht
über Rekurse und Beschwerden gegen
Beschlüsse des Landgerichts grund-
sätzlich endgültig. Ein Weiterzug an
den Obersten Gerichtshof ist nur noch
in klar definierten, für die in-
ländische Rechtspraxis oder aus
rechtsstaatlichen Gründen wichtigen
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Materien möglich (z.B. Fürsorgever-
fahren für Kinder, erbrechtliche Ver-
fahren, Angelegenheiten der Stiftungs-
aufsicht).
Erweiterter Zugang zum Obersten
Gerichtshof bei schweren Straftaten
Im Strafverfahren können heute Urteile
der ersten Instanz immer an das Ober-
gericht weitergezogen werden. Eine
Revision an den Obersten Gerichtshof
ist nach geltendem Recht aber nur
möglich, wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr ausgesprochen
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des Rechtsmittelzuges
wurde. Damit ist der Oberste Gerichts-
hof in der Praxis nur in wenigen Fällen
befasst.
Die Regierung schlägt deshalb vor, dass
der Oberste Gerichtshof in allen Straf-
sachen schwerer Kriminalität angerufen
werden kann, wenn in erster Instanz ein
Kollegialgericht (Kriminalgericht oder
Jugendgericht) zuständig war.
Auch in bestimmten Fällen, in denen ein
Einzelrichter zuständig war, soll eine
Revision möglich sein, nämlich wenn die
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gesetzliche Strafdrohung mehr als ein
Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.
Gleichzeitig soll der Oberste Gerichts-
hof - seiner Rolle als Höchstgericht
entsprechend - keine dritte Tatsachen-
instanz mehr sein. Die Revision soll
sich auf Rechtsfragen und die Über-
prüfung der Strafe beschränken. Die
bisherige Möglichkeit einer sogenannten
"Schuldrevision" soll entfallen.
Damit wird der Rechtsschutz in schweren
Strafsachen ausgebaut, zugleich aber
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sichergestellt, dass sich der Oberste
Gerichtshof auf grundsätzliche
Rechtsfragen konzentrieren kann.
In jenen Angelegenheiten, in denen der
Rechtszug zum Obersten Gerichtshof in
weiterem Umfang als nach geltendem
Recht eröffnet wird, hat dies ent-
sprechend eine längere Verfahrensdauer
zur Folge, die aber angesichts der
betroffenen Interessen der Verfahrens-
beteiligten gerechtfertigt erscheint.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der
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Regierungskanzlei oder über
www.rk.llv.li (Vernehmlassungen)
bezogen werden.
Die Vernehmlassungsfrist endet am 19.
August 2026.
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