342 FL Landeskanal 21.05.2026 01:14:12
   Regierung
 
   

 Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung
 des Rechtsmittelzuges 

 Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom
 19. Mai 2026 den Vernehmlassungsbericht
 betreffend die Abänderung der Zivil-
 prozessordnung, des Ausserstreit-
 gesetzes, der Exekutionsordnung und der
 Strafprozessordnung verabschiedet. Ziel
 ist es, den Zugang zum Obersten Ge-
 richtshof eindeutig zu regeln, die
 Verfahren zu beschleunigen und die
 Zuständigkeiten zwischen Obergericht
 und Oberstem Gerichtshof klar zu
 definieren.
 
 Mit der Justizreform, die am 1. Januar

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 343 FL Landeskanal 21.05.2026 01:14:12
   Regierung
 
   

 Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung
 des Rechtsmittelzuges 

 2026 in Kraft getreten ist, wurden das
 Obergericht und der Oberste Gerichtshof
 organisatorisch gestärkt. Nun sollen
 die Rechtsmittelwege daran angepasst
 werden. Das Obergericht soll in den
 meisten Fällen die letzte Instanz für
 Beschwerden und Rekurse gegen Be-
 schlüsse des Landgerichts sein. Der
 Oberste Gerichtshof soll sich auf seine
 Kernaufgaben konzentrieren: einheit-
 liche Rechtsprechung sichern, Rechts-
 sicherheit stärken und das Recht
 weiterentwickeln.
 

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 Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung
 des Rechtsmittelzuges 

 Abschaffung der sogenannten
 "Konformatsperre" 
 Bisher ist der Weg an den Obersten Ge-
 richtshof oft davon abhängig, ob Land-
 gericht und Obergericht gleich ("kon-
 form") oder unterschiedlich ("difform")
 entschieden haben. Sind die Entscheide
 gleichlautend, ist ein Weiterzug in
 vielen Fällen ausgeschlossen (soge-
 nannte "Konformatsperre").
 
 Dieses System zeigt zwei Probleme: Ein-
 erseits hängt der Zugang zum Obersten
 Gerichtshof teilweise von prozessualen

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 Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung
 des Rechtsmittelzuges 

 Zufällen ab. Andererseits wird das
 Obergericht in vielen Fällen zu einem
 reinen "Durchlaufgericht".
 
 Neu soll Folgendes gelten: Im Zivil-,
 Ausserstreit-, Exekutions- und Straf-
 verfahren entscheidet das Obergericht
 über Rekurse und Beschwerden gegen
 Beschlüsse des Landgerichts grund-
 sätzlich endgültig. Ein Weiterzug an
 den Obersten Gerichtshof ist nur noch
 in klar definierten, für die in-
 ländische Rechtspraxis oder aus
 rechtsstaatlichen Gründen wichtigen

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 Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung
 des Rechtsmittelzuges 

 Materien möglich (z.B. Fürsorgever-
 fahren für Kinder, erbrechtliche Ver-
 fahren, Angelegenheiten der Stiftungs-
 aufsicht).
 
 Erweiterter Zugang zum Obersten
 Gerichtshof bei schweren Straftaten 
 Im Strafverfahren können heute Urteile
 der ersten Instanz immer an das Ober-
 gericht weitergezogen werden. Eine
 Revision an den Obersten Gerichtshof
 ist nach geltendem Recht aber nur
 möglich, wenn eine Freiheitsstrafe von
 mehr als einem Jahr ausgesprochen

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 Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung
 des Rechtsmittelzuges 

 wurde. Damit ist der Oberste Gerichts-
 hof in der Praxis nur in wenigen Fällen
 befasst.
 
 Die Regierung schlägt deshalb vor, dass
 der Oberste Gerichtshof in allen Straf-
 sachen schwerer Kriminalität angerufen
 werden kann, wenn in erster Instanz ein
 Kollegialgericht (Kriminalgericht oder
 Jugendgericht) zuständig war.
 
 Auch in bestimmten Fällen, in denen ein
 Einzelrichter zuständig war, soll eine
 Revision möglich sein, nämlich wenn die

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 Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung
 des Rechtsmittelzuges 

 gesetzliche Strafdrohung mehr als ein
 Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.
 
 Gleichzeitig soll der Oberste Gerichts-
 hof - seiner Rolle als Höchstgericht
 entsprechend - keine dritte Tatsachen-
 instanz mehr sein. Die Revision soll
 sich auf Rechtsfragen und die Über-
 prüfung der Strafe beschränken. Die
 bisherige Möglichkeit einer sogenannten
 "Schuldrevision" soll entfallen.
 
 Damit wird der Rechtsschutz in schweren
 Strafsachen ausgebaut, zugleich aber

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 Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung
 des Rechtsmittelzuges 

 sichergestellt, dass sich der Oberste
 Gerichtshof auf grundsätzliche
 Rechtsfragen konzentrieren kann.
 
 In jenen Angelegenheiten, in denen der
 Rechtszug zum Obersten Gerichtshof in
 weiterem Umfang als nach geltendem
 Recht eröffnet wird, hat dies ent-
 sprechend eine längere Verfahrensdauer
 zur Folge, die aber angesichts der
 betroffenen Interessen der Verfahrens-
 beteiligten gerechtfertigt erscheint.
 
 Der Vernehmlassungsbericht kann bei der

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 Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung
 des Rechtsmittelzuges 

 Regierungskanzlei oder über
 www.rk.llv.li (Vernehmlassungen)
 bezogen werden.
 
 Die Vernehmlassungsfrist endet am 19.
 August 2026.
 








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