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Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
3. November 2026 den Bericht und Antrag
betreffend die Festlegung der Faktoren
(k) und (h) gemäss Finanzausgleichs-
gesetz für die Jahre 2028 bis 2031
zuhanden des Landtags verabschiedet.
Gestützt auf die gesetzlich vorgesehene
periodische Überprüfung des Finanz-
ausgleichssystems wurde die finanzielle
Entwicklung der Gemeinden analysiert.
Die Auswertung zeigt, dass sich die
finanzielle Situation der Gemeinden
insgesamt positiv entwickelt hat.
Gleichzeitig sind in den vergangenen
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Jahren die Gemeindeausgaben und damit
der Finanzbedarf gestiegen.
Erhöhung des Mindestfinanzbedarfs
Vor diesem Hintergrund beantragt die
Regierung, den Faktor (k) für die
Berechnung des Mindestfinanzbedarfs von
bisher 0.65 auf 0.63 festzulegen.
Aufgrund des gestiegenen Finanzbedarfs
ergibt sich für die Periode 2028 bis
2031 damit ein Mindestfinanzbedarf von
CHF 5'156 pro Einwohnerin beziehungs-
weise Einwohner. Gegenüber der
laufenden Periode entspricht dies einer
Erhöhung um 5.5 Prozent.
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Beibehaltung des horizontalen
Finanzausgleichs
Die Regierung beantragt zudem, den
Faktor (h), der für den horizontalen
Finanzausgleich zwischen den Gemeinden
massgeblich ist, unverändert bei 37
Prozent zu belassen.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass
die im Jahr 2024 eingeführte horizon-
tale Finanzausgleichsstufe die Unter-
schiede in der Steuerkraft zwischen den
Gemeinden wirksam reduziert hat.
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Gleichzeitig verfügen die Geberge-
meinden trotz ihrer Ausgleichs-
leistungen weiterhin über eine hohe
finanzielle Leistungsfähigkeit.
Stärkung Empfängergemeinden
Die vorgeschlagenen Anpassungen würden
auf Grundlage der vergangenen vier
Jahre zu rund CHF 6.6 Mio. höheren
jährlichen vertikalen Finanzausgleichs-
zahlungen des Landes an die Gemeinden
führen. Dadurch werden insbesondere
Gemeinden mit einer geringeren Steuer-
kraft zusätzlich unterstützt. Die
tatsächlichen Auswirkungen hängen
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jedoch von der künftigen Entwicklung
der Steuerkraft in den einzelnen
Gemeinden ab.
Ausgewogene finanzielle Grundlage für
die Gemeinden
Mit der vorgeschlagenen Festlegung der
Faktoren (k) und (h) wird sicherge-
stellt, dass die Gemeinden auch in den
Jahren 2028 bis 2031 über eine ange-
messene finanzielle Grundlage zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
verfügen.
Die Erhöhung des Mindestfinanzbedarfs
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stärkt insbesondere Gemeinden mit einer
geringeren Steuerkraft und erweitert
ihren finanziellen Handlungsspielraum.
Damit trägt die Vorlage zu einer
ausgewogenen und nachhaltigen
finanziellen Entwicklung der Gemeinden
bei.
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