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Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
3. November 2026 den Bericht und Antrag
an den Landtag betreffend die Abän-
derung des Baugesetzes (BauG), des
Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des
Energieausweisgesetzes (ENAG) zur
Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 2010 über die Gesamtener-
gieeffizienz von Gebäuden sowie zur
Umsetzung der Motion zum sinnvollen
Umgang mit Klimageräten verabschiedet.
Die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU
unter Anwendung der Mustervorschriften
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der Kantone im Energiebereich 2014
(MuKEn 2014) war bereits im Jahr 2023
vom Landtag in erster und zweiter
Lesung gutgeheissen worden.
Die damalige Gesetzesvorlage, die Teil
eines umfassenderen energiepolitischen
Reformpakets war, wurde in der Volks-
abstimmung vom 21. Januar 2024 jedoch
abgelehnt. Ebenfalls keine Zustimmung
fand die Vorlage zur Umsetzung der
Motion betreffend eine
Photovoltaik-Pflicht.
Gemäss der Abstimmungsanalyse des
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Liechtenstein-Instituts waren die
Vorlagen von Teilen der Bevölkerung als
zu einschränkend wahrgenommen worden.
Beschränkung auf zwingend
erforderliche Vorgaben
Um dem Abstimmungsergebnis Rechnung zu
tragen und gleichzeitig den Ver-
pflichtungen aus dem EWR-Abkommen
nachzukommen, beschränkt sich die
vorliegende Vorlage auf die aus
EWR-rechtlicher Sicht erforderlichen
Umsetzungsbestimmungen. Sie orientiert
sich weiterhin an den in den Schweizer
Kantonen seit Jahren bewährten MuKEn
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2014, verzichtet jedoch auf die
Übernahme der Teile E (Eigenstrom-
erzeugung bei Neubauten) und F (An-
forderungen an den Einsatz erneuerbarer
Energien beim Ersatz von Wärmeer-
zeugern). Für den Vollzug können
bestehende und erprobte Regelungen
sowie Verfahren der Schweizer Kantone
übernommen werden.
Darüber hinaus wird mit der Vorlage das
Anliegen der Motion zum sinnvollen
Umgang mit Klimageräten vom 31. Juli
2025 umgesetzt.
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Hierzu werden ausgewählte Bestimmungen
der MuKEn 2014 sowie eine zeitgemässe
Regelung der MuKEn 2025 zur Nutzung von
Photovoltaikstrom für Kühlzwecke
übernommen. Damit wird eine Harmo-
nisierung mit den in der Schweiz
bereits geltenden Anforderungen er-
reicht.
Zudem sieht die Vorlage verschiedene
Vereinfachungen im Bewilligungsver-
fahren vor. So soll für den Einbau von
Wärmepumpen künftig grundsätzlich eine
Anzeige anstelle einer Baubewilligung
ausreichen. Wird eine Wärmepumpe zur
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Beheizung eines Gebäudes installiert,
soll diese neu ohne separates Bewilli-
gungsverfahren auch für Kühlzwecke
genutzt werden dürfen.
Weitere Verfahrensvereinfachungen sind
für kleine steckerfertige Photovoltaik-
anlagen mit einer maximalen Ausgangs-
leistung bis 800 W (sogenannte Bal-
konkraftwerke) vorgesehen.
Der Bericht und Antrag kann bei der
Regierungskanzlei oder über deren
Website www.rk.llv.li bezogen werden.
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