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 EU-Gebäuderichtlinie 

 Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
 3. November 2026 den Bericht und Antrag
 an den Landtag betreffend die Abän-
 derung des Baugesetzes (BauG), des
 Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des
 Energieausweisgesetzes (ENAG) zur
 Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des
 Europäischen Parlaments und des Rates
 vom 19. Mai 2010 über die Gesamtener-
 gieeffizienz von Gebäuden sowie zur
 Umsetzung der Motion zum sinnvollen
 Umgang mit Klimageräten verabschiedet.
 
 Die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU
 unter Anwendung der Mustervorschriften

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 EU-Gebäuderichtlinie 

 der Kantone im Energiebereich 2014
 (MuKEn 2014) war bereits im Jahr 2023
 vom Landtag in erster und zweiter
 Lesung gutgeheissen worden.
 
 Die damalige Gesetzesvorlage, die Teil
 eines umfassenderen energiepolitischen
 Reformpakets war, wurde in der Volks-
 abstimmung vom 21. Januar 2024 jedoch
 abgelehnt. Ebenfalls keine Zustimmung
 fand die Vorlage zur Umsetzung der
 Motion betreffend eine
 Photovoltaik-Pflicht.
 
 Gemäss der Abstimmungsanalyse des

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 EU-Gebäuderichtlinie 

 Liechtenstein-Instituts waren die
 Vorlagen von Teilen der Bevölkerung als
 zu einschränkend wahrgenommen worden.
 
 Beschränkung auf zwingend
 erforderliche Vorgaben 
 Um dem Abstimmungsergebnis Rechnung zu
 tragen und gleichzeitig den Ver-
 pflichtungen aus dem EWR-Abkommen
 nachzukommen, beschränkt sich die
 vorliegende Vorlage auf die aus
 EWR-rechtlicher Sicht erforderlichen
 Umsetzungsbestimmungen. Sie orientiert
 sich weiterhin an den in den Schweizer
 Kantonen seit Jahren bewährten MuKEn

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 EU-Gebäuderichtlinie 

 2014, verzichtet jedoch auf die
 Übernahme der Teile E (Eigenstrom-
 erzeugung bei Neubauten) und F (An-
 forderungen an den Einsatz erneuerbarer
 Energien beim Ersatz von Wärmeer-
 zeugern). Für den Vollzug können
 bestehende und erprobte Regelungen
 sowie Verfahren der Schweizer Kantone
 übernommen werden.
 
 Darüber hinaus wird mit der Vorlage das
 Anliegen der Motion zum sinnvollen
 Umgang mit Klimageräten vom 31. Juli
 2025 umgesetzt.
 

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 EU-Gebäuderichtlinie 

 Hierzu werden ausgewählte Bestimmungen
 der MuKEn 2014 sowie eine zeitgemässe
 Regelung der MuKEn 2025 zur Nutzung von
 Photovoltaikstrom für Kühlzwecke
 übernommen. Damit wird eine Harmo-
 nisierung mit den in der Schweiz
 bereits geltenden Anforderungen er-
 reicht.
 
 Zudem sieht die Vorlage verschiedene
 Vereinfachungen im Bewilligungsver-
 fahren vor. So soll für den Einbau von
 Wärmepumpen künftig grundsätzlich eine
 Anzeige anstelle einer Baubewilligung
 ausreichen. Wird eine Wärmepumpe zur

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 EU-Gebäuderichtlinie 

 Beheizung eines Gebäudes installiert,
 soll diese neu ohne separates Bewilli-
 gungsverfahren auch für Kühlzwecke
 genutzt werden dürfen.
 
 Weitere Verfahrensvereinfachungen sind
 für kleine steckerfertige Photovoltaik-
 anlagen mit einer maximalen Ausgangs-
 leistung bis 800 W (sogenannte Bal-
 konkraftwerke) vorgesehen.
 
 Der Bericht und Antrag kann bei der
 Regierungskanzlei oder über deren
 Website www.rk.llv.li bezogen werden.
 

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